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Pressemitteilung 30.03.2005 - Neue Runde im Streit um Abgabenbescheide eröffnet!

Bekannterweise gingen über 70 Klagen von Mitgliedern der IdBiS im Januar 2004 vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt verloren.
Die Gemeinde Sinntal als Beklagte hatte nur wenige Tage, in einem Fall sogar erst einen Tag vor dem Prozeß total neue Kalkulationen bei Gericht vorgelegt und mit dieser Überrumpelungstaktik nicht nur ein reagieren unmöglich gemacht, sondern auch das Gericht davon überzeugt, daß die von der IdBiS als durchweg falsch entlarvten Beitragsbescheide vom Nov. 2000 wohl richtig seien.

Dies ließen sich die Kläger nicht gefallen und stellten fast geschlossen im März 2004 Zulassungs-anträge zu einem Berufungsverfahren.
Dies erledigte die Hanauer Anwaltskanzlei Nickel, Dröse, Scharff & Eiding durch Hr. Dr. Eiding, der in der Sozietät für das Verwaltungsrecht zuständig ist.

Nach einem Jahr nun hat das oberste hessische Verwaltungsgericht, der Hesische Verwaltungs-gerichtshof in Kassel seine Entscheidungen gefällt.

In der Beitragsart „Kläranlage“, die mit 3,10 DM pro qm zu Buche steht wollte das Gericht den vorgebrachten Zulassungsgründen nicht folgen und hat eine Berufungszulassung abgelehnt.
Die Gründe hierfür erscheinen den Klägern und deren Anwalt äußerst dürftig, ja zum Teil sogar falsch. Das Gericht hat hier Argumente übersehen, oder mit falschen Gegenargumenten abgelehnt.
Eine weitere Instanz ist jedoch nicht mehr zugelassen, so daß hier leider nichts mehr zu machen ist.

Für die Beitragsart „Schaffenbeitrag“, die mit fast 14,-- DM pro qm, und die Beitragsart „Vollkanalisation“, die mit 4,40 DM pro qm zu Buche stehen hat das Gericht jedoch eine Berufung zugelassen.

Hier erkennt das Gericht „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Urteile“!
Es weist ausdrücklich darauf hin, daß bei der Erstellung der Beitragsbescheide das Gebot der Normenklarheit verletzt wurde. Zudem weist es darauf hin, daß bei der Umlage der Baukosten für die „Vollkanalisation“ nicht nur die Ortsteile der Kläger zu Beiträgen herangezogen werden dürfen, sondern alle Nutznießer dieser Investition, nämlich alle Sinntaler Kanalbenutzer die Kosten zu tragen hätten!
Bei den „Schaffensbeiträgen“ sieht das Gericht zudem erhebliche Bedenken in der Heranziehung von Grundstückseigentümern für einen erstmaligen Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage, obwohl diese bereits zum Teil seit über 25 Jahren regelmäßig Kanalbenutzungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten hatten.

Dies ist für die IdBiS und insbesondere die einzelnen Kläger noch kein endgültiger Sieg.
Es ist jedoch ein wichtiger Zwischenerfolg und ein riesengroßer Schritt in die richtige Richtung.
Es ist wohl kaum damit zu rechnen, daß das Gericht die bereits jetzt erkannten Fehler, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Frankfurter Urteile geweckt haben dann nicht mehr sieht.

Der Anwalt der IdBiS wird nun noch einmal alle Berufungsgründe beim Gericht vortragen.
In einigen Monaten ist dann mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen, der die IdBiS und die Kläger mit Spannung, aber auch mit relativer Gelassenheit entgegensehen.


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